Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
AG SchKG VO§ 4 Prüfung des Antrags auf Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/4#abs-1 (1) Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie kann die Bewilligung versagen, wenn der eingereichte Antrag nicht vollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/4#abs-2 (2) Sind die Antragsunterlagen vollständig, prüft die Bewilligungsbehörde die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes auf ihre Richtigkeit. Sie ist berechtigt, vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern.